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   OVG Niedersachsen, 04.08.2023 - 14 ME 66/23   

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OVG Niedersachsen, 04.08.2023 - 14 ME 66/23 (https://dejure.org/2023,19768)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.08.2023 - 14 ME 66/23 (https://dejure.org/2023,19768)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. August 2023 - 14 ME 66/23 (https://dejure.org/2023,19768)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    KHG § 8 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 80a Abs. 3
    Auswahlentscheidung; Drittanfechtung; Krankenhausplanung; Vorläufiger Rechtsschutz des nicht berücksichtigten Krankenhauses im Zusammenhang mit der Drittanfechtung des Feststellungsbescheids

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    Auswahlentscheidung; Drittanfechtung; Krankenhausplanung; Vorläufiger Rechtsschutz des nicht berücksichtigten Krankenhauses im Zusammenhang mit der Drittanfechtung des Feststellungsbescheids

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • VG Oldenburg, 03.01.2023 - 7 B 1645/22

    Vorläufiger Rechtsschutz des Begünstigten im Krankenhausplanungsrecht infolge der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2023 - 14 ME 66/23
    Voraussetzung ist jedoch, dass der Nichtbegünstigte die Aufnahme seines eigenen Krankenhauses begehrt und eine Auswahlentscheidung zu Unrecht unterblieben war (vgl. bereits VG Oldenburg, Beschl. v. 3.1.2023 - 7 B 1645/22 ).

    Ihren Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 17. Februar 2022 lehnte das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Beschluss vom 3. Januar 2023 ab (Az.: 7 B 1645/22, juris).

    Die Antragstellerin kann sich - wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Januar 2023 (Az.: 7 B 1645/22) zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 92 ff. der verwaltungsgerichtlichen Akte) - auf den drittschützenden § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG stützen.

    Wie das Verwaltungsgericht in bereits in seiner parallelen Eilentscheidung vom 3. Januar 2023 (Az.: 7 B 1645/22) ausgeführt hat, ist der der Beigeladenen erteilte Feststellungsbescheid bei der hier allein gebotenen summarischen Prüfung rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin auch in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO , konkret in ihrem Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, da der Antragsgegner eine nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG erforderliche Auswahlentscheidung rechtswidrig unterlassen hat, so dass ein Ermessensausfall vorliegt.

    (2) Hieran gemessen ist das Verwaltungsgericht in seiner parallelen Eilentscheidung zum Aktenzeichen 7 B 1645/22 zu Recht davon ausgegangen, dass es einer ermessensfehlerfreien Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin (sowie den übrigen Krankenhäusern, die einen Antrag auf Planaufnahme bzw. Erhöhung der Zahl der Planbetten gestellt haben) und der Beigeladenen bedurfte, die jedoch zu Unrecht unterblieben ist.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im parallelen Eilverfahren zum Aktenzeichen 7 B 1645/22 verwiesen (vgl. Beschlussabdruck S. 22 f.).

    Vorliegend hat der Antragsgegner im parallelen Eilverfahren zum Aktenzeichen 7 B 1645/22 vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg selbst vorgetragen, keine Auswahlentscheidung vorgenommen zu haben, wenngleich er im Rahmen der Klageerwiderungen - wie u.a. im Verfahren der Antragstellerin () - die eigene Entscheidung zugunsten der Beigeladenen damit zu rechtfertigen sucht, dass sich mit deren Neuaufnahme die Zeitspanne für eine akut neurologische Behandlung nahezu halbiere, da sich der Standort der Klinik der Beigeladenen mittig zwischen denen in L. und A-Stadt bzw. M. und N. befinde und im Falle eines akuten Schlaganfalls die unter Umständen lebensnotwendige schnelle Erreichbarkeit eines Krankenhauses und die zeitnahe qualifizierte Therapie wesentliche Voraussetzungen für den Behandlungserfolg seien.

    Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum - entsprechend der Ausführungen des Antragsgegners im parallelen Eilverfahren zum Aktenzeichen 7 B 1645/22 - "strikt getrennt werden muss zwischen der Entscheidung über die Neuaufnahme der Beigeladenen in den Niedersächsischen Krankenhausplan um die notwendige zeitnahe und flächendeckende Versorgungsdeckung im Fachbereich Neurologie des Versorgungsgebietes 4 sicherzustellen und dem darüber hinaus noch durchzuführenden Auswahlverfahren zwischen den Krankenhäusern der Versorgungsregion 4, die bereits über neurologische Abteilungen verfügen und diese erweitern möchten" (Bl. 124 der verwaltungsgerichtlichen Akte im Verfahren ).

    Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im parallelen Eilverfahren zum Aktenzeichen 7 B 1645/22, wonach vorliegend das öffentliche Interesse am Planvollzug gering ist.

    Darüber hinaus hat sie in den Klageverfahren erklärt, 2019 auch die Komplexbehandlung beim akuten Schlaganfall durchgeführt zu haben (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 7 B 1645/22, S. 26 mit Fundstelle).

    Schließlich spricht gegen eine akute Versorgungslücke und damit auch gegen ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin das Ergebnis der aktualisierten Bedarfsanalyse des Antragsgegners, wonach ein "leichter Rückgang hinsichtlich des Bedarfs an Planbetten im neurologischen Bereich zu verzeichnen" sei (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 7 B 1645/22, S. 26 mit Fundstelle).

    Denn während für das Jahr 2021 noch ein fiktiver Bedarf von 854 neurologischen Betten ermittelt wurde, welcher auch dem Feststellungsbescheid zugunsten der Antragstellerin zugrunde gelegt wurde, geht die Bedarfsermittlung aus März/April 2022 nunmehr von einem fiktiv erforderlichen Bedarf von lediglich 786 Planbetten aus (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 7 B 1645/22, S. 26 mit Fundstelle) welchem, wenn man die streitgegenständliche Neuaufnahme der Antragstellerin sowie diejenige des Krankenhauses O. im Februar 2022 außer Acht lässt, seit 2021 insgesamt 779 neurologische Betten gegenüberstehen.

  • BVerwG, 25.09.2008 - 3 C 35.07

    Klagebefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Konkurrentenklage;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2023 - 14 ME 66/23
    Das setzt, da die Antragstellerin nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides vom 17. Februar 2022 ist, voraus, dass sie die Verletzung einer Vorschrift behauptet, die sie als Dritte zu schützen bestimmt ist ( BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, handelt es sich um eine drittschützende Norm ( BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 16 ff.).

    Wird eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, besitzt er einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung ( BVerwG, Urt. v. 14.4.2011 - 3 C 17.10 -, juris Rn. 15 m.w.N.; Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

    Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, aus, dass - erstens - die Zulässigkeit einer Drittanfechtungsklage voraussetze, dass überhaupt eine Auswahlentscheidung getroffen worden sei (Rn. 24) und - zweitens - ein Plankrankenhaus keinen Anspruch darauf habe, dass die Behörde vor der Planaufnahme eines Krankenhauses zur Vermeidung einer Überversorgung oder zum Schutz vorhandener Krankenhäuser vor ruinösem Wettbewerb eine Auswahlentscheidung treffen müsse (Rn. 28, 32 ff.).

    Voraussetzung für die Klagebefugnis für eine (Dritt-)Anfechtungsklage ist also, dass der Kläger für sich selbst eine Aufnahme in den Krankenhausplan erstreiten und nicht lediglich die Planherausnahme abwehren will ( OVG NRW, Urt. v. 13.7.2021 - 13 A 349/20 -, juris Rn. 47 f.; BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 15), denn allein die Planaufnahme eines anderen Krankenhauses verletzt ein bereits vorhandenes Plankrankenhaus nicht in seinen Rechten.

    Sie muss mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 22; BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 23 und 26 ff. und v. 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 11).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvR 506/03

    Zum Rechtsschutz des Konkurrenten bei der Aufnahme in den Krankenhausplan

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2023 - 14 ME 66/23
    Die Aufnahme eines von zwei konkurrierenden Krankenhäusern in den Krankenhausplan stellt implizit immer auch eine Entscheidung gegen das andere Krankenhaus dar, gegen die Rechtsschutz ermöglicht werden muss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 27).

    Sie muss mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 22; BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 23 und 26 ff. und v. 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 11).

    Dies widerspricht jedoch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach irreparable Entscheidungen soweit wie möglich auszuschließen sind ( BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 23).

    Durch die Verfahrensgestaltung muss eine solche Verschwendung tunlichst vermieden werden ( BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2023 - 14 ME 15/23

    Aufschiebende Wirkung; Drittanfechtung; intertemporales Prozessrecht; sofortige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2023 - 14 ME 66/23
    § 6 Abs. 5 NKHG findet nach den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts auch auf solche Drittanfechtungsklagen Anwendung, die vor dem 1. Januar 2023 erhoben worden sind (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 8.6.2023 - 14 ME 15/23 ).

    Zudem ist die Regelung des § 6 Abs. 5 NKHG erst ein halbes Jahr nach ihrer Veröffentlichung im Gesetzblatt in Kraft getreten, so dass den Beteiligten hinreichend Zeit verblieb, sich auf die Gesetzesänderung einzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2002 - 5 C 25/01 -, juris Rn. 5; vgl. bereits Senatsbeschl. v. 8.6.2023 - 14 ME 15/23 -, juris Rn. 16).

    Auch Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen der Anwendung der vorerwähnten Grundsätze nicht entgegen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 8.6.2023 - 14 ME 15/23 -, juris Rn. 17 ff.).

    b) Auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stehen einer Anwendung des § 6 Abs. 5 NKHG im Eilverfahren nicht entgegen (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 8.6.2023 - 14 ME 15/23 -, juris Rn. 22 ff.).

  • BVerfG, 23.04.2009 - 1 BvR 3405/08

    Kein vorbeugender Rechtsschutz zugunsten eines Plankrankenhauses bei Aufnahme

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2023 - 14 ME 66/23
    Ihre spätere Planherausnahme ist durch die Aufnahme der Beigeladenen nicht vorgezeichnet worden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 11).

    Dies rechtfertigt es, dem übergangenen Bewerber zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung gegen den an den Konkurrenten gerichteten Feststellungsbescheid einzuräumen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 11 m.w.N.; sog. verdrängende Konkurrentenklage).

    Sie muss mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.9.2008 - 3 C 35.07 -, juris Rn. 22; BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.1.2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 23 und 26 ff. und v. 23.4.2009 - 1 BvR 3405/08 -, juris Rn. 11).

  • VG Potsdam, 12.12.2016 - 1 L 279/16

    Vorläufiger Rechtsschutz einer Klinik wegen Nichtaufnahme in Krankenhausplan

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2023 - 14 ME 66/23
    Der Bescheid über die Planaufnahme dürfte gemäß § 6 Abs. 5 NKHG ausschließlich dem Landesrecht zuzuordnen sein (vgl. zu allem Wysk, DVBl. 2015, 661, 665 ; VG Potsdam, Beschl. v. 12.12.2016 - 1 L 279/16 -, juris Rn. 62).

    Diese Regelung gibt lediglich ein Prüfungsprogramm der Landesbehörden vor, macht die getroffene Entscheidung aber nicht zu einer bundesrechtlichen (vgl. Wysk, DVBl. 2015, 661, 666 ; VG Potsdam, Beschl. v. 12.12.2016 - 1 L 279/16 -, juris Rn. 62; a.A.: Kuhla, NZS 2014, 361, 365 f.; zum Streitstand vgl. auch Nds. Landtag, Drs. 18/11398, S. 18).

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 CN 12.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Nachteil;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2023 - 14 ME 66/23
    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Einschränkung mit Blick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes ( Art. 20 Abs. 3 GG ) allgemein auf den Fall erstreckt, dass der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirkt, in der sich der Bürger befindet ( BVerwG, Urt. v. 12.3.1998 - 4 CN 12.97 -, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 21.1.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 46).

    Es wird nicht ein bereits eingeräumter "Anspruch" auf eine Sachentscheidung nachträglich beseitigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.1998 - 4 CN 12.97 -, juris Rn. 10).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2023 - 14 ME 66/23
    Dies folgt aus den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Verfahrens- und Prozessrechts (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 -, juris Rn. 43; BVerwG, Beschl. v. 11.11.2002 - 7 AV 3.02 -, juris Rn. 5), wonach Änderungen des Verfahrensrechts mit ihrem Inkrafttreten auch anhängige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erfassen, wenn Übergangsregelungen nichts Abweichendes bestimmen.

    Vor diesem Hintergrund erfährt der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, für anhängige Rechtsmittelverfahren eine einschränkende Konkretisierung: Beim Fehlen abweichender Bestimmungen führt eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht zum Fortfall der Statthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. -, juris Rn. 43 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschl. v. 17.3.2005 - 1 BvR 308/05 -, juris Rn. 15).

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 13 LB 354/18

    Auswahlentscheidung; Bedarfsermittlung; Berufung; Fachrichtung; Gebiet

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2023 - 14 ME 66/23
    Während die auf der ersten Entscheidungsstufe maßgeblichen Kriterien der Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit als unbestimmte Rechtsbegriffe der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist die auf der zweiten Stufe im Rahmen des Auswahlermessens zu treffende Feststellungsentscheidung nur eingeschränkt gerichtlich dahingehend überprüfbar, ob die Behörde ihr Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. NdsOVG, Urt. v. 12.9.2019 - 13 LB 354/18 -, juris Rn. 65 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2023 - 14 ME 66/23
    Diese obliegt als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG der Gesetzgebungskompetenz der Länder und wird nicht von der Kompetenz des Bundes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser gemäß Art. 74 Nr. 19a GG erfasst (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, juris Rn. 60).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2021 - 7 B 8/21

    Anfechtung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von 5 Windenergieanlagen

  • BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05

    Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2021 - 12 ME 45/21

    Artenschutzleitfaden; Darlegungsanforderungen; Fachkonvention; Feldlerche;

  • BVerwG, 14.04.2011 - 3 C 17.10

    Krankenhausfinanzierung; Krankenhausplan; Versorgungsplanung; innerdienstliche

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 10 S 471/21

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruch gegen die

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.10.2021 - 1 M 245/21

    Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb des empfohlenen Mindestabstandes zu

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2021 - 8 B 875/21

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und

  • BVerwG, 31.07.2006 - 9 VR 11.06

    Einstweilige Anordnung; Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.1998 - 7 B 2984/97

    Die aufschiebende Wirkung von Drittwidersprüchen gegen Baugenehmigungen ist

  • OVG Niedersachsen, 18.12.1998 - 1 M 4727/98

    Nachbarwiderspruch; Baugenehmigung; Nachbarrechtsschutz; Windkraftanlage;

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2022 - 14 ME 288/22

    Nichtraucherschutz; Raucherraum; Rauchverbot; Spielerschutz; Spielhalle

  • BVerwG, 06.04.2020 - 4 B 43.19

    Streit um die Verteilung von Starts und Landungen auf den Start- und Landebahnen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2021 - 11 S 20.21

    Sofortige Vollziehbarkeit immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen von

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1998 - 8 S 740/98

    Anwendung des BauGB § 212a auf vor dem 1998-01-01 eingelegte Widersprüche bejaht

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2016 - 10 S 439/16

    Anzahl der Planbetten in einem Krankenhaus; überwiegende Erfolgsaussicht der

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2013 - 13 ME 168/13

    Anordnung der sofortigen Vollziehung eines den Krankenhausbetreiber

  • OVG Thüringen, 16.09.2021 - 1 EO 145/21

    Fiktion des gemeindlichen Einvernehmens bei Genehmigung von Windkraftanlagen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2021 - 13 A 349/20

    Aufnahme eines Krankenhauses mit 38 geriatrischen Betten in den Krankenhausplan

  • VG Düsseldorf, 11.12.2019 - 16 L 3127/19
  • OVG Niedersachsen, 29.04.2019 - 2 OA 850/18

    Hilfsantrag; Hochschulzulassung; Identität; Streitgegenstand; Streitwert

  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

  • BVerwG, 28.02.2002 - 5 C 25.01

    Sozialhilferecht, Klage gegen eine Entscheidung der Schieds- stelle nach § 94

  • BVerwG, 11.11.2002 - 7 AV 3.02

    Berufungszulassung; Vorlageverfahren; zeitlicher Anwendungsbereich; bereits

  • BVerfG, 17.03.2005 - 1 BvR 308/05

    Revisionszurückweisung gem § 552a S 1 ZPO mit Grundrechten der betroffenen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2024 - 11 S 276/24

    Ausschluss der Beschwerde im Asylverfahren; Neuregelung des

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Einschränkung mit Blick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) allgemein auf den Fall erstreckt, dass der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage einwirkt, in der sich der Bürger befindet (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 - juris Rn. 46, vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - juris Rn.16 und vom 12.03.1998 - 4 CN 12.97 - juris Rn. 10; vgl. auch NdsOVG, Beschlüsse vom 04.08.2023 - 14 ME 66/23 - juris Rn. 24 und vom 08.06.2023 - 14 ME 15/23 - juris Rn. 18).
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